Deutsche Justiz-Gewerkschaft-Landesverband Saar e.V

Satzung

 

der Deutschen Justiz-Gewerkschaft-Landesverband Saar e.V. in Saarbrücken vom 09. März 1960, in der Fassung der Jahresgeneralversammlung vom 20. März 1981, geändert in der Jahresgeneralversammlung vom 27. April 1990, geändert in der Jahresgeneralversammlung vom 08. Mai 1998, geändert in der Jahresgeneralversammlung vom 26. Oktober 2000, geändert in der Jahresgeneralversammlung am 25. September 2002, zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 10.11.2017

Die Verwendung männlicher und weiblicher Wortformen wird aus Gründen der Lesbarkeit in dieser Satzung nicht konsequent eingehalten; gleichwohl sind, wenn nicht anders ausgewiesen, stets die männliche und weibliche Form gemeint.

§ 1

Der Verband führt den Namen “Deutsche Justiz-Gewerkschaft-Landesverband Saar e.V.” abgekürzt: DJG Saar.
Er ist die Vereinigung aller aktiven und ehemaligen Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministerium der Justiz des Saarlandes.

Er ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

Der Verband hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Saarbrücken.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Landesverband erstrebt die Vertretung und Förderung der beruflichen, sozialen und der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Mitglieder. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Landesverband nimmt die Interessen des Tarifpersonals unter verbindlicher Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts sowie unter Anwendung der rechtlichen zulässigen

Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe der Arbeitskampfordnung beim Abschluss von Tarifverträgen.

§ 3

Der Verband ist dem dbb Deutschen Beamtenbund und Tarifunion Saar und der DJG Deutschen Justiz-Gewerkschaft Bund in Düsseldorf angeschlossen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 4

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Der schriftliche Vollzug der Beitrittserklärung begründet die Pflicht zur halbjährlichen Entrichtung von Beiträgen. Für die Zukunft wird die Höhe der Beiträge durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen einen die Aufnahme ablehnenden Bescheid, der schriftlich zu erteilen und zu begründen ist, ist die Beschwerde an die Jahreshauptversammlung zulässig. Die Entscheidung der Jahreshauptversammlung ist endgültig.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss, der aus wichtigem Grunde erfolgen kann, insbesondere wegen unehrenhaften Verhaltens, Gefährdung der Ziele der Gewerkschaft und wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht nach erfolgloser Mahnung. Die Austrittserklärung ist nur zulässig zum 1. eines Halbjahres und wirksam zum Ablauf dieses Halbjahres.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen zu geben.

Gegen den die Ausschließung aussprechenden Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen eines Monats Beschwerde an die Jahreshauptversammlung zu. Die Beschwerde ist bei dem

Landesverbandsvorsitzenden schriftlich einzubringen und zu begründen. Bis zur Entscheidung der Jahreshauptversammlung, die endgültig ist, ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Bei der Entscheidung der Jahreshauptversammlung über die Beschwerde hat der Vorstand kein Stimmrecht.

Die Jahreshauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Mitgliedschaft von 25, 40, 50 oder 60 Jahren wird mit einer Urkunde sowie einem Präsent gewürdigt. Der Landesvorstand hat die Ehrungen im 5-jährigen Rhythmus durchzuführen.

 
§ 5

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • sich für die Ziele und Interessen des Verbandes einzusetzen, sowie die Satzung des Verbandes und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten,
  • den Verbandsvorstand über wichtige Vorgänge, insbesondere über Verhandlungen mit anderen Organisationen laufend zu unterrichten,
  • jeder Zersplitterung der Berufsorganisationen entgegenzuwirken.

 
§ 6

Jedes Mitglied hat das Recht:

  • bei allen Bestrebungen des Verbandes mitzuwirken bzw. mitzubestimmen,
  • auf unentgeltliche Überlassung der für alle Mitglieder bestimmten Zeitschriften der DJG Deutschen Justiz-Gewerkschaft Bund und des dbb Deutschen Beamtenbundes und Tarifunion,
  • auf Gewährung von Rechtsschutz nach der, in Anlehnung an die Rechtsschutzordnung des dbb Deutschen Beamtenbundes und Tarifunion Saar, gültigen Rechtsschutzordnung der Deutschen Justiz-Gewerkschaft, Landesverband Saar e.V..

 
§ 7

Organe des Verbandes:

  • die Jahreshauptversammlung
  • die außerordentliche Hauptversammlung
  • der Vorstand

 
§ 8

Oberstes Organ des Verbandes ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet jährlich einmal statt und wird vom Vorstand mittels einfachen Briefes oder in elektronischer Form einberufen. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

Auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. In diesem Fall kann die Ladungsfrist auf 2 Wochen abgekürzt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist wiederholte Abstimmung erforderlich.

Der Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere:

  • die Wahl des Vorstandes
  • Regelung der Beitragszahlung
  • Festlegung der Richtlinien für die Verbandsarbeit
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes.
  • Die Neuwahl des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes erfolgt jedoch nur nach Ablauf der in § 9 vorgesehenen Wahlperiode.

Die Abstimmungen erfolgen öffentlich. Die Wahl des Landesverbandsvorsitzenden erfolgt stets in geheimer Wahl.
Über jede Vorstandssitzung und Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Vor der Wahl eines neuen Vorstandes ist durch ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied eine Niederschrift anzufertigen und durch dieses und des ebenso zu wählenden Tagungsleiters zu unterschreiben.

Anträge für die Jahreshauptversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung einzureichen.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

 
§ 9

Die Geschäfte des Verbandes werden vom Vorstand geführt.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Landesverbandsvorsitzenden
  • dem stellv. Landesverbandsvorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem stellv. Schriftführer
  • dem Rechnungsführer
  • dem stellv. Rechnungsführer
  • drei Beisitzern
  • dem Landesjugendleiter

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist wiederholte Abstimmung erforderlich. Zweimalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Landesverbandsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellv. Landesverbandsvorsitzende. Ihre persönliche Haftung gemäß § 54 BGB ist ausgeschlossen.

 
§ 10

Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 
$ 11

Im Falle des Rücktritts des 1. Vorsitzenden, dessen längerer Verhinderung oder aus anderen wichtigen Gründen, kann die Neuwahl des Vorstandes auch in einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.

$ 12

Beschlüsse über den Zusammenschluss mit anderen Organisationen, sowie in der Selbständigkeit und Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Jahreshauptversammlung.


13

Bei Auflösung des Verbandes entscheidet die letzte Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens.


14

Diese geänderte Satzung ist durch die Jahreshauptversammlung am 10. November 2017 in Saarbrücken beschlossen worden. Die bisher gültige Fassung ist in den geänderten Punkten außer Kraft.

Saarbrücken, den 10. November 2017


Biegel

Landesverbandsvorsitzender